Allgemeine Verkaufsbedingungen
des Hugo Lüber Getränkevertrieb e.K.
1. Anwendungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AGB“) gelten für alle Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen von uns, dem Hugo Lüber Getränkevertrieb e.K., vertreten durch Ralf Henke (nachfolgend: „wir“) an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB (nachfolgend: „Käufer“)
(2) Unsere AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) unabhängig davon, ob wir diese selbst herstellen oder bei Lieferanten beziehen (§§ 433, 651 BGB). Die AGB gelten in der jeweiligen Fassung auch für alle zukünftigen Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Ergänzende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Einbeziehung ausdrücklich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir den Käufer in Kenntnis abweichender Bedingungen vorbehaltlos beliefern.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen des Käufers nach Vertragsschluss (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen oder Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer schriftliche Angebote oder andere Unterlagen überlassen haben.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Angebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen ab Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann von uns schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder konkludent durch Auslieferung der Ware erklärt werden.
3. Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Ansonsten beträgt die Lieferfrist mindestens vier Wochen ab Vertragsschluss.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (z. B. Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer unverzüglich informieren und die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Als Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Belieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Lieferverzug setzt zumindest voraus, dass die Lieferung vom Käufer nach Eintritt der Fällig angemahnt wurde. Geraten wir in Lieferverzug, kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(4) Die Rechte des Käufers nach § 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte bei einem Ausschluss der Leistungspflicht bleiben unberührt.
4. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager (Erfüllungsort). Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (nachfolgend: „Versendungskauf“). Soweit nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, die Versandart (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung und der verzögerten Lieferung der Ware bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, den entstehenden Schaden einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) ersetzt zu verlangen. Insofern können wir mindestens eine pauschale Entschädigung von 100 EUR pro Kalendertag ab Ablauf unserer Lieferfrist bzw., bei fehlender Vereinbarung einer Lieferfrist, ab der Mitteilung unserer Versandbereitschaft berechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager und zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Versandkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. von ihm gewünschten Transportversicherung. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erheben wir eine Versandkostenpauschale in Höhe von 10 EUR. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Verpackungen (auch solche nach Maßgabe der Verpackungsverordnung) nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Paletten.
(3) Der Kaufpreis wird 14 Tage ab Rechnungsstellung und Lieferung fällig. Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als 1.000 EUR sind wir jedoch berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 50% des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung fällig.
(4) Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfristen kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur aus rechtskräftigen oder unbestrittenen Gegenforderungen zu. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gemäß § 7 Abs. 6 dieser AGB unberührt.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung sofort erklären.
6. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und unserer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Absatz 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Drittschuldnern) die Abtretung mitteilt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
7. Mängelansprüche
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. Die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) bleiben unberührt.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, bestimmt sich das Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung. Wir gewährleisten auch nicht, dass die Ware in Ländern außerhalb der Republik Österreich verkehrsfähig ist.
(4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, ist uns dieser unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den Einbau der als Ersatz gelieferten Ware, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht aber Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Der Käufer hat uns über eine solche Selbstvornahme unverzüglich, nach Möglichkeit vorab, zu informieren. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(10) Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(11) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
8. Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die Haftungsbeschränkungen nach Absatz 2 gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers aus dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Besteht die Pflichtverletzung nicht in einem Mangel der Ware, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen.
9. Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme der Ware vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben jedoch unberührt.
10. Rechtswahl, Gerichtsstand
(1) Diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 6 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(2) Ausschließlicher (nationaler und internationaler) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen oder über diese AGB und die Rechtsbeziehungen der Parteien ist Konstanz, Deutschland. Wir sind jedoch auch berechtigt, einen anderen Gerichtsstand, insbesondere den allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu wählen.
(3) Die AGB sollen nach deutschem Recht ausgelegt werden. Die englische Sprachfassung dient nur der Information und ist nicht Bestandteil des Vertrags. Bei Abweichungen gilt daher nur die deutsche Fassung.
Hugo Lüber Getränkevertrieb e.K.
Inhaber: Ralf Henke
Reichenaustrasse 83, 78467 Konstanz, Deutschland
Telefon: +49 7531 63759
E-Mail: info@getraenke-lueber.de
Steuernummer: 09163/35404